Das Gesundheitsministerium schreibt zu den Maßnahmen ab 12.12.2021 auf seiner Homepage: “Der seit 22. November geltende allgemeine Lockdown hat Wirkung gezeigt. Die Corona-Zahlen sinken, der Trend geht in die richtige Richtung. Die Bundesregierung und Bundesländer haben sich daher unter Einbeziehung von Expert:innen darauf verständigt, den allgemeinen Lockdown in Österreich unter bedachten Sicherheitsmaßnahmen wieder zu beenden – aber nur für Geimpfte und Genesene.”
Und ganz wichtig ist auch weiter VORSICHT, weil zu OMIKRON noch vieles unklar ist und verschiedene Experten bereits mit Sorge auf den Jänner schauen.
Das alles gilt ab Sonntag, dem 12.12.2021 nach dem 4. LOCKDOWN:
1) Generell:
- FFP2-Maske weiterhin für alle verpflichtend in allen geschlossenen Räumen, auch am Arbeitsplatz (sofern keine anderen geeigneten Schutzvorrichtungen vorhanden sind)
- Abstandspflicht für alle, wobei Ein verordneter Mindestabstand zu haushaltsfremden Personen von rund 2 Metern empfohlen wird.
- Generelle Ausgangsbeschränkungen gelten weiterhin für all jene Personen, die keinen 2G Nachweis (GEIMPFT oder GENESEN) erbringen können.
2) Für alle Personen mit 2G Nachweis gilt in folgenden Lebensbereichen:
- Gastronomie (erst ab 17.12.2021 in Niederösterreich, Oberösterreich, Kärnten, Salzburg und der Steiermark)
- Generelle Sperrstunde ab 23h
- Indoor wie Outdoor gilt:
- Keine Nachtgastronomie
- Kein Apres Ski
- Keine Stehgastronomie
- Kein Barbetrieb
- Die Abholung von Speisen und Getränken ist für alle – auch für ungeimpfte Personen möglich. Hierbei gilt aber eine FFP2-Maskenpflicht.
- Speziell Indoor gilt:
- Zutritt ist nur mit gültigem 2-G-Nachweis
- Generelle FFP2-Maskenpflicht – außer am Sitzplatz.
- Betreiber müssen Kontaktdaten aller Gäste erheben.
- Keine Veranstaltungen in Gastronomiebetrieben mit mehr als 25 Personen
- Gastrobetreiber brauchen einen COVID-19-Beauftragten sowie ein COVID-19 Präventionskonzept
- Speziell Outdoor gilt:
- Zutritt ist nur mit gültigem 2-G-Nachweis
- Generelle FFP2-Maskenpflicht – außer am Sitzplatz.
- Betreiber müssen Kontaktdaten aller Gäste erheben.
- Keine Veranstaltungen in Gastronomiebetrieben outdoor mit mehr als 300 Personen
- Gastrobetreiber brauchen einen COVID-19-Beauftragten sowie ein COVID-19 Präventionskonzept
- Beherbergungsbetriebe (erst ab 17.12.2021 in Niederösterreich, Oberösterreich, Kärnten, Salzburg und der Steiermark)
- Zutritt ist nur mit gültigem 2-G-Nachweis gestattet.
- Es gilt eine FFP2-Maskenpflicht in allen zugänglichen Bereichen.
- Betreiber haben Kontaktdaten zu erheben.
- Betreiber haben eine:n COVID-19-Beauftragte:n zu ernennen sowie ein COVID-19 Präventionskonzept zu erstellen.
- Reiner Verkaufsmärkte (lediglich Verkauf von Waren, Speisen, Getränken – keine Konsumation):
- Zutritt ist nur mit gültigem 2-G-Nachweis gestattet.
- Es gilt eine FFP2-Maskenpflicht.
- Betreiber haben eine:n COVID-19-Beauftragte:n zu ernennen sowie ein COVID-19 Präventionskonzept zu erstellen.
- Keine Kontaktdatenerhebung
- „Kirtagsähnliche“ Gelegenheitsmärkte (mit Dienstleistungen und Konsumation z.B. Weihnachtsmärkte etc.):
- Zutritt ist nur mit gültigem 2-G-Nachweis gestattet.
- Es gilt eine FFP2-Maskenpflicht.
- Anzeigepflicht bei der BH ab 50 Personen
- Bewilligungspflicht bei der BH ab 250 Personen
- Höchstgrenze: max. 300 Personen gleichzeitig
- Kontaktdatenerhebung erforderlich
- Zusammenkünfte
- Ohne jede Regel dürfen privat zusammenkommen:
- generell maximal 4 Personen aus maximal 2 verschiedenen Haushalten
- zuzüglich maximal 6 Kinder für die wiederum von diesen ausgehend Betreuungspflichten bestehen
- Sonst sind generell Kontaktdaten zu erheben
- Und generell ist für alle Zusammenkünfte ein COVID-19-Beauftragter zu ernennen sowie ein COVID-19 Präventionskonzept zu erstellen.
- Ohne jede Regel dürfen privat zusammenkommen:
-
- Indoor gilt ohne zugewiesene Sitzplätze:
- Zutritt ist nur mit gültigem 2-G-Nachweis gestattet.
- Es gilt eine FFP2-Maskenpflicht.
- Höchstgrenze: max. 25 Personen (inkl. Familientreffen, Geburtstagsfeiern, Hochzeitsfeiern, Weihnachtsfeiern etc.)
- Indoor gilt ohne zugewiesene Sitzplätze:
-
- Indoor gilt mit zugewiesenen Sitzplätzen:
- Zutritt ist nur mit gültigem 2-G-Nachweis gestattet.
- Es gilt eine FFP2-Maskenpflicht, auch am Sitzplatz.
- Anzeigepflicht ab 50 Personen
- Bewilligungspflicht ab 250 Personen
- Höchstgrenze: max. 2.000 Personen
- Indoor gilt mit zugewiesenen Sitzplätzen:
-
- Outdoor gilt ohne zugewiesene Sitzplätze:
- Zutritt ist nur mit gültigem 2-G-Nachweis gestattet.
- Es gilt eine FFP2-Maskenpflicht.
- Anzeigepflicht ab 50 Personen
- Bewilligungspflicht ab 250 Personen
- Höchstgrenze: max. 300 Personen
- Outdoor gilt ohne zugewiesene Sitzplätze:
-
- Outdoor mit zugewiesenen Sitzplätzen:
- Zutritt ist nur mit gültigem 2-G-Nachweis gestattet.
- Es gilt eine FFP2-Maskenpflicht.
- Anzeigepflicht ab 50 Personen
- Bewilligungspflicht ab 250 Personen
- Höchstgrenze: max. 4.000 Personen
- Outdoor mit zugewiesenen Sitzplätzen:
-
- Weil üblicherweise bei Zusammenkünften im Kultur- und Freizeitbereich auch immer wieder Pausenversorgung und -verpflegung stattfindet, wird noch ganz besonders darauf hingeweisen, dass
- ein generelles Verbot von Stehgastronomie besteht
- und ein generelles Verbot von Barbetrieb
- Weil üblicherweise bei Zusammenkünften im Kultur- und Freizeitbereich auch immer wieder Pausenversorgung und -verpflegung stattfindet, wird noch ganz besonders darauf hingeweisen, dass
- Reisen (auch Auslandsreisen) sind für Alle möglich. Für ungeimpfte Personen stellen sie einen Ausnahmegrund der Ausgangsbeschränkung dar (psychische und physische Erholung im Freien); Bestimmungen bei der Einreise ins Zielland und zurück nach Österreich bitte beachten!
- In öffentlichen Verkehrsmitteln gilt:
- FFP2-Maksenpflicht.
- In Seil- und Zahnradbahnen, bei Busreisen und auf Ausflugsschiffen zusätzlich 2-G-Pflicht.
- Betreiber von Seil und Zahnradbahnen, Busreisen und Ausflugsschiffen haben eine:n COVID-19-Beauftragte:n zu ernennen sowie ein COVID-19 Präventionskonzept zu erstellen.
- HANDEL & Dienstleistungen bzw. Kundenbereiche
- Betriebsstätten des Handels sowie (körpernahe) Dienstleistungen dürfen nur mit gültigem 2-G-Nachweis betreten werden.
- Betreiber haben eine:n COVID-19-Beauftragte:n zu ernennen sowie ein COVID-19 Präventionskonzept zu erstellen.
- Für Kund:innen gilt eine FFP2-Maskenpflicht
- Ausnahmen der 2-G-Pflicht bilden Betriebsstätten der Grundversorgung. Auch hier müssen Kundinnen und Kunden eine FFP2-Maske tragen z.B.:
- öffentliche Apotheken
- Lebensmittelhandel und bäuerliche Direktvermarkter
- Drogerien und Drogeriemärkte
- Banken
- Tankstellen
- Kinderbetreuung und Kindergarten: Die Betreuungseinrichtungen sind offen.
- Volks- und Mittelschule bzw. Nachmittagsbetreuung: Alle sind offen. Es gilt aber im gesamten Schulgebäude Maskenpflicht >> Hier eine Übersicht über die Maßnahmen im Schulbereich zwsichen 13.12.2021 und 14.1.2022
- Musikschule: Er Unterricht findet vollumfänglich statt. Die Masken- und Testpflichten wie in der Schule sind einzuhalten.
- Gemeindeamt: Das Gemeindeamt ist eineingeschränkt offen. Es gilt wie überall FFP2 Maskenpflicht, Abstand usw.;
- Arbeitsplatz: Hier gilt grundsätzlich weiter die 3G Regel und FFP2 Maskenpflicht (in allen geschlossenen Räumen und sofern keine anderen geeigneten Schutzvorrichtungen vorhanden sind). Homeofficeregelungen werden empfohlen.
- Sportstätten
- Zutritt nur mit gültigem 2-G-Nachweis gestattet
- Es gilt eine FFP2-Maskenpflicht in allen zugänglichen Bereichen. Während dem Sport muss keine Maske getragen und auch kein Mindestabstand gehalten werden.
- Betreiber haben Kontaktdaten zu erheben.
- Betreiber haben eine:n COVID-19-Beauftragte:n zu ernennen.
- Betreiber von nicht-öffentlichen Sportstätten haben zusätzlich ein COVID-19 Präventionskonzept zu erstellen.
- Bei Trainings, Wettkämpfen und Meisterschaftsspielen gelten zusätzlich die Regelungen für Zusammenkünfte.
- Alten- und Pflegeheime sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe
- Generell haben Betreiber eine:n COVID-19-Beauftragte:n zu ernennen sowie ein COVID-19 Präventionskonzept zu erstellen.
- Für MitarbeiterInnen gilt
- die 2,5-G-Pflicht am Arbeitsort. Bei mangelnder Verfügbarkeit von PCR-Tests sind auch Antigentests zulässig.
- In allen geschlossenen Räumen ist eine FFP2-Maske verpflichtend, sofern keine anderen geeigneten Schutzvorrichtungen vorhanden sind.
- Für BesucherInnen gilt:
- Der Zutritt ist nur mit gültigem 2-G-Nachweis gestattet.
- Zusätzlich ist ein gültiger PCR-Test vorzuweisen. Bei mangelnder Verfügbarkeit von PCR-Tests sind auch Antigentests zulässig.
- Es gilt eine FFP2-Maskenpflicht.
- Betreiber haben von Besuchern die Kontaktdaten zu erheben.
- die Besucher:innenobergrenze liegt bei max. 2 Personen pro Tag (ab dem ersten Tag des Aufenthalts).
- Krankenanstalten und Kuranstalten und sonstige Orte, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden
- Generell haben Betreiber haben eine:n COVID-19-Beauftragte:n zu ernennen sowie ein COVID-19 Präventionskonzept zu erstellen.
- Für Mitarbeiterinnen gilt:
- die 2,5-G-Pflicht am Arbeitsort.
- In allen geschlossenen Räumen ist eine FFP2-Maske verpflichtend, sofern keine anderen geeigneten Schutzvorrichtungen vorhanden.
- Für Besucherinnen gilt:
- Zutritt ist nur mit gültigem 2-G-Nachweis gestattet. Zusätzlich ist ein gültiger PCR-Test vorzuweisen. Bei mangelnder Verfügbarkeit von PCR-Tests sind auch Antigentests zulässig.
- Es gilt eine FFP2-Maskenpflicht.
- Besucher:innenobergrenze: max. 1 Person pro Tag (ab dem ersten Tag des Aufenthalts).
- Betreiber haben Kontaktdaten zu erheben.
- Kirche: Die Kirchen sind geöffnet. Gottesdienste finden statt. Allerdings ist ein Abstand von 1m zu anderen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt
leben, sicherzustellen. Es besteht FFP2 Maskenpflicht. (auch bei Gottesdiensten unter freiem Himmel) >> Die Details sind in einer eigenen Rahmenordnung festgelegt
Ein Gedanke zu “Vorsichtige Öffnung: Was jetzt wieder möglich ist.”